Fachanwalt Andreas Kasper informiert
Vergütung für nicht erbrachte Leistungen – was Handwerker wissen müssen
Wird ein Auftrag vorzeitig gekündigt, stellt sich für Handwerker die Frage, ob sie trotzdem Anspruch auf Bezahlung haben. § 648 BGB erlaubt eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - abzüglich ersparter Kosten und anderweitigen Erwerbs. Fachanwalt Andreas Kasper zeigt im folgenden Beitrag auf, wie Betriebe ihre Ansprüche korrekt berechnen und rechtssicher abrechnen.Die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ist ein zentrales Thema im Werkvertragsrecht und gewinnt in der Praxis des Handwerks immer größere Bedeutung. Gerade in Zeiten, in denen Bauprojekte häufiger abgebrochen oder vorzeitig beendet werden, stellt sich für Handwerksbetriebe regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang sie für nicht ausgeführte Arbeiten dennoch eine Vergütung verlangen können.
Gesetzliche Grundlage:
§ 648 BGB
Die maßgebliche Vorschrift ist § 648 BGB (früher § 649 BGB). Danach kann der Besteller den Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Unternehmer verliert dadurch zwar den Anspruch auf die volle Vergütung, kann aber für die nicht mehr auszuführenden Leistungen eine sogenannte "Vergütung für nicht erbrachte Leistungen" verlangen. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"Kündigt der Besteller, so steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Das bedeutet: Der Handwerker kann grundsätzlich die volle vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber das anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Kosten einspart oder durch anderweitige Aufträge verdient. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entsteht grundsätzlich nur, wenn der Besteller den Vertrag kündigt.
Bei Nichtvorlage einer Bauhandwerkersicherung kann allerdings auch der Auftragnehmer entweder ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 650f Abs. 5 S.1 BGB) ausüben oder den Vertrag kündigen. Auch in diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, also eine "Vergütung für nicht erbrachte Leistungen" wie bei einer freien Kündigung des Auftraggebers nach § 648 S.1 BGB.
Voraussetzungen und Umfang
des Vergütungsanspruchs
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Werklohn. Der Handwerker muss jedoch darlegen, welche Leistungen er bis zur Kündigung erbracht hat und welche nicht. Für die nicht erbrachten Leistungen muss er die ersparten Aufwendungen und einen etwaigen anderweitigen Erwerb offenlegen und in Abzug bringen. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare und prüffähige Abrechnung, die dem Besteller eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht.
Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 24. März 2011 -VII ZR 146/10; OLG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 2014 - 3 U 819/13).
Der Auftragnehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus §648Satz 2 BGB darlegen, welche Arbeiten bis zur Kündigung ausgeführt wurden und welche nicht. Ausgehend von der vertraglichen Vergütung ist der Anteil für die nicht ausgeführten Arbeiten zu bestimmen. Der Auftragnehmer muss konkret darlegen, welche Kosten er durch die Nichtausführung eingespart hat (z. B. Material, Lohnkosten, Fremdleistungen). Hat der Auftragnehmer durch die frei gewordenen Kapazitäten andere Aufträge angenommen, muss er den daraus erzielten Gewinn anrechnen. Erst wenn diese Angaben gemacht wurden, ist es Sache des Bestellers, darzulegen und zu beweisen, dass der Handwerker höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will (OLG Koblenz, siehe oben).
Praxisbeispiel
Ein Bodenleger schließt mit einem Kunden einen Werkvertrag über die Verlegung von Parkett in einem Einfamilienhaus zum Pauschalpreis von 12.000 EUR ab. Nach Fertigstellung von 60 % der Arbeiten kündigt der Kunde den Vertrag, weil er sich für einen anderen Bodenbelag entscheidet. Der Bodenleger hat bis zur Kündigung Leistungen im Wert von 7.200 EUR erbracht. Für die restlichen 40 % der Arbeiten hätte er Material im Wert von 2.000 EUR und Lohnkosten von 1.500 EUR aufwenden müssen. Das Material wurde noch nicht bestellt. Nach der Kündigung kann der Bodenleger einen anderen Auftrag annehmen und erzielt daraus einen Gewinn von 500 EUR.
Daraus folgt folgende Berechnung:
-Gesamtvergütung:12.000 EUR
-Bereits erbrachte Leistungen:7.200 EUR (bereits abgerechnet)
-Vergütung für nicht erbrachte Leistungen:4.800 EUR (40 % von 12.000 EUR)
-Abzug ersparter Aufwendungen:3.500 EUR (Material + Lohnkosten)
-Anrechnung anderweitiger Erwerb:500 EUR
-Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen: 4.800 EUR - 3.500 EUR - 500 EUR =800 EUR
Ergebnis: Der Bodenleger kann also zusätzlich zu den bereits abgerechneten 7.200 EUR noch 800 EUR als Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangen.
Beweislast und
Darlegungspflichten
Der Handwerker trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Vergütung und die Abzüge. Er muss seine Kalkulation offenlegen und die ersparten Aufwendungen sowie den anderweitigen Erwerb konkret beziffern. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Die Anforderungen an die Abrechnung sind umso höher, je komplexer das Werk ist. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will.
Fazit
Die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ist ein wichtiger Anspruch, den Handwerker im Falle einer freien Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller
(§ 648 BGB) oder nach § 650f BGB durchsetzen kann. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare und prüffähige Abrechnung, die die ersparten Aufwendungen und einen etwaigen anderweitigen Erwerb offenlegt. Nur so kann der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden. Handwerksbetriebe sollten daher ihre Kalkulationen sorgfältig dokumentieren und im Streitfall eine detaillierte Abrechnung vorlegen.
Der Autor
Andreas Kasper ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
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aus
FussbodenTechnik 01/26
(Recht)