Fachanwalt Andreas Kasper informiert

Schlussrechnung im Baurecht: Unterschiede zwischen BGB und VOB/B

Wer ein Bauvorhaben in Auftrag gibt oder als Bauunternehmer ausführt, wird unweigerlich mit verschiedenen Rechnungsarten konfrontiert. Dieser Beitrag von Fachanwalt Andreas Kasper erklärt die rechtliche Bedeutung der Schlussrechnung, die diesbezüglichen Unterschiede zwischen BGB- und VOB/B-Vertrag sowie die Besonderheiten von Vorschuss- und Abschlagsrechnungen.

Die Schlussrechnung ist die endgültige Abrechnung nach Abschluss der Bauarbeiten. Sie zeigt den Gesamtbetrag für das Projekt. Von diesem werden alle bereits geleisteten Zahlungen abgezogen. Das Ergebnis ist der noch zu zahlende Restbetrag - oder umgekehrt ein Betrag, den der Unternehmer zurückzahlen muss, falls zu viel gezahlt wurde.

Regelungen nach dem BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Vergütung grundsätzlich bei Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB). Das BGB enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass die Rechnung so aufgebaut sein muss, dass der Auftraggeber mit zumutbarem Aufwand nachvollziehen kann, welche Leistungen in welchem Umfang und zu welchen Preisen abgerechnet werden. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung muss der Unternehmer die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen.

Regelungen nach der VOB/B

Ein VOB-Vertrag ist ein Bauvertrag, bei dem die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wirksam vereinbart wurde.Die VOB/B ist ein umfangreiches Regelwerk mit detaillierten Vorschriften für Bauverträge. Sie muss ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden - eine bloße Erwähnung reicht nicht. Bei Verbrauchern (Privatpersonen) ist zusätzlich die Übergabe eines Textexemplars erforderlich, damit die VOB/B wirksam wird. Nach § 14 (Abrechnung) VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Für eine prüfbare Rechnung gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B muss der Auftraggeber in der Schlussrechnung die Leistungen des Auftragnehmers berechnen und dabei alle ihm zugänglichen Leistungen einstellen. Daraus folgt, dass der Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vornehmen muss, soweit ihm das möglich ist. Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege müssen beigefügt werden. § 16 VOB/B regelt zudem Fristen für Einwendungen gegen die Rechnung.

Abschlagsrechnungen
und Vorschussrechnungen

Abschlagsrechnungen sind Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen. Der Unternehmer darf sie verlangen, wenn ein bestimmter Bauabschnitt fertiggestellt ist. Auch Abschlagsrechnungen müssen prüfbar sein. Nach § 632a BGB kann der Unternehmer für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung verlangen -ohne dass dies vorab vereinbart werden muss. Das Gesetz räumt ihm dieses Recht ein. Bei VOB-Verträgen regelt § 16 Nr. 1 VOB/B die Abschlagszahlungen ebenfalls als gesetzliches Recht des Unternehmers.

Vorschüsse sind Zahlungen im Voraus, bevor die Leistung erbracht wurde. Sie dienen der Finanzierung des Projekts. Der wesentliche Unterschied: Bei Vorschüssen wurde die Leistung noch nicht erbracht, bei Abschlägen schon. Anders als Abschläge sind Vorschüsse (Vorauszahlungen)nicht gesetzlich vorgesehen. Sie müssen ausdrücklich vereinbart werden, da der Auftraggeber sonst nicht verpflichtet ist, vor Leistungserbringung zu zahlen. Wegen des höheren Risikos sollte der Auftraggeber bei Vorschüssen stets eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft) verlangen.

Für den Fall, dass die Parteien eines Werkvertrags Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart haben, kann dem Besteller ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung des Überschusses zustehen, wenn sich ergibt, dass die Summe der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen die dem Unternehmer zustehende endgültige Vergütung übersteigt. Erst mit der Schlussrechnung steht endgültig fest, wie viel insgesamt zu zahlen ist.

Fälligkeit beachten

Nach BGB ist eine Abschlagsrechnung fällig, wenn die entsprechende Teilleistung erbracht wurde. Bei VOB/B wird die Schlussrechnung erst binnen 30 bzw. bei besonderer Vereinbarung 60 Tage fällig, dies kann der Auftraggeber nur abwenden, indem er die Prüfbarkeit rügt (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Rügt er die Prüfbarkeit nicht binnen dieser Frist, so kann er sich auf die mangelnde Prüfbarkeit nicht mehr berufen, sodass die Rechnung fällig wird, unabhängig davon, ob sie ordnungsgemäß aufgestellt ist.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Folge der Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund ist, dass der Unternehmer nur Anspruch auf die Vergütung hat, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt (§ 648a Abs. 5 BGB). Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung eines Pauschalvertrags. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muss auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich hierzu sachgerecht zu verhalten.

Fazit

Die Schlussrechnung ist das zentrale Abrechnungsdokument. Sie muss prüfbar sein, damit beide Parteien die Abrechnung nachvollziehen können. Während das BGB nur grundlegende Regelungen enthält, schreibt die VOB/B detaillierte Anforderungen und Fristen vor. Abschlagszahlungen stehen dem Unternehmer gesetzlich zu, Vorschüsse müssen vereinbart werden. Abschlags- und Vorschusszahlungen sind vorläufig - erst die Schlussrechnung schafft endgültige Klarheit über die Vergütung.


Der Autor
Andreas Kasper ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Nienburger Str. 14a
30167 Hannover
Tel.: 05 11 / 123 137-0
info@becker-baurecht.de
www.becker-baurecht.de
Schlussrechnung im Baurecht: Unterschiede zwischen BGB und VOB/B
Foto/Grafik: Symbolbild generiert mit Google Gemini
Während das BGB nur grundlegende
Regelungen enthält, schreibt die VOB/B
detaillierte Anforderungen und Fristen vor.
aus FussbodenTechnik 02/26 (Recht)